A locatio conductio és a közbeszerzési gyakorlat az ókori Rómában

Orosz Nóra Natália: A locatio conductio és a közbeszerzési gyakorlat az ókori Rómában. In: Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica : publicationes doctorandorum juridicorum, (8) 1-8. pp. 59-80. (2008)

[thumbnail of juridpol_doct_008_059-080.pdf]
Preview
Cikk, tanulmány, mű
juridpol_doct_008_059-080.pdf

Download (1MB) | Preview

Abstract

Der Censor war bei der Vergabe von öffentlichen Bauten in der römischen Republik verpflichtet, den Werklohn des Unternehmers, der vom Senat beigesteuert wurde, innerhalb eines gewissen Limits zu halten. Die Vollendung des Vertrages prüften die Censoren oder die zuständigen Magistrate {praetor, consul), die die Bauverträge nur innerhalb ihrer Vertretungsmacht und dem ihnen zugewiesenen Geldmitteln vergeben konnten. Bauverdingungsverträge öffentlicher Hand wurden meistens über den Bau oder über die Reparatur von Tempel, Straßen und Wasserleitungen ausgeschrieben. Im Mittelunkt des Bauvertrages stand das opus, eine res futura, die vergeben wurde und mit dem Werklohn als Gegenleistung korrespondierte. Der Ersteigerer war verantwortlich für die vertragsgemäße Herstellung des Werkes, insbesondere für die Einhaltung des in den leges festgesetzten Termins der Fertigstellung. Die Hauptpflicht des Bestellers bestand in der Zahlung des Werklohnes und der Abnahme des Werkes. In Ciceros zweiten Rede gegen Verres wurde die Erhaltung des Kastortempels auf dem Forum von den censores des Jahres 85 v.Chr. vergeben. Kurz darauf starb der Unternehmer unter Hinterlassung eines zweijährigen Sohnes. Der Senat übertrug die Kontrolle der Erhaltungsarbeiten den nächsten Prätoren. Ein Senatsbeschluss ordnete an, dass die baulichen Ausbesserungsarbeiten die Prätoren C. Verres und P. Caelius überprüfen und beurteilen sollen. Der Tempelbau soll schlecht ausgeführt worden sein; daher vergab Verres den Bauvertrag ein zweites Mal, wobei der erste Unternehmer die Kosten der Weitergabe trug: locator opus id quod ex mea pecunia reßciatur. Cicero hält es für üblich (ubi illa consuetudo), dass der bisherige Unternehmer mitbieten durfte. Die Information, die wir für die Handhabung der Vergabe von Wartungsverträgen aus Ciceros Text ziehen können, zeigt deutlich, dass ein und derselbe Unternehmer gleichsam in Form von Kettenverträgen auf längere Dauer betraut werden konnte. Verres wollte sich jedoch am Geschäft bereichern, er erwartete größere Summen als Bestechung für seine Privatkasse. Da solche Versuche von Seiten der Tutoren des minderjährigen Erben ausblieben bzw. ihm zu gering erschienen, ließ er eine neue Auktion über die Reparaturarbeiten ausschreiben. Die Konditionen des neuen Vertrages lauteten wie folgt: der Unternehmer soll das Werk vertragsgemäß auszuführen; er soll auch die Beweislast Uber die ordnungsgemäße Herstellung des Bauwerkes tragen, was er durch Zeugen nachweisen konnte. Die Maßstäbe der probatio operis waren die Vertragsmäßigkeit und die handelsüblichen Gewohnheiten bei der Abgabe des Werkes. Nach Cicero nannte die lex contractus bloß die Anzahl der zu reparierenden Säulen, nicht aber deren Ausrichtung. Es bleibt aber schwer zu beurteilen, was genau die Gewohneheiten in der Baubranch damals gewesen waren. Es war weiterhin üblich, dass der Unternehmer Sicherheit zu leisten hatte. Wenn die Arbeit fertig gestellt wurde, kam die Kontrolle und die Abnahme des Werkes durch den Besteller {probatio, adrobatio). Die probatio operis hatte Sicherungsfunktion in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung für den Besteller und in Bezug auf den Werklohn für den Unternehmer; auch das Risiko ging damit vom Hersteller auf den Besteller über. In der Literatur sind einige historische Beispiele für Schlechterfüllung des Unternehmers bei öffentlichen Bauten zu finden. Ich zitiere dafür aus den epistulae des jüngeren Plinius, worin der Unternehmer den Bau nicht den leges locationis entsprechend ausführte oder der halbfertige Bau bereits erhebliche Mängel aufwies. Auch die Römer wussten, dass die Billigstbieter nicht immer die Bestbieter sind. Die bedrückenden Informationen aus Ciceros Rede weisen darauf hin, dass ein solches Vergabesystem nur in der Handhabung von moralisch einwandfreien Magistraten befriedigend funktionieren konnte. Wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, werden die institutionellen Kontrolldefizite des Organhandels evident.

Item Type: Article
Other title: Locatio conductio und Vergabepraxis im römischen Recht
Journal or Publication Title: Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica : publicationes doctorandorum juridicorum
Date: 2008
Volume: 8
Number: 1-8
ISSN: 0324-6523
Page Range: pp. 59-80
Language: Hungarian, German
Place of Publication: Szeged
Related URLs: http://acta.bibl.u-szeged.hu/37964/
Uncontrolled Keywords: Közbeszerzés - Róma - ókor
Additional Information: Bibliogr. a lábjegyzetekben ; összefoglalás német nyelven
Subjects: 05. Social sciences
05. Social sciences > 05.05. Law
Date Deposited: 2016. Oct. 17. 09:57
Last Modified: 2025. Mar. 19. 11:21
URI: http://acta.bibl.u-szeged.hu/id/eprint/30693

Actions (login required)

View Item View Item