Pozsonyi Norbert: Zálogkikötések Cato De agri cultura című művében. In: Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica : publicationes doctorandorum juridicorum, (8) 1-8. pp. 97-120. (2008)
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Abstract
Die Herausbildung des besitzlosen Pfandrechts war das Ergebnis einer langen Entwicklung. Die früheste Stufe dieses Entwicklungsvorgangs finden wir bei Cato. Catos Werk über die Landwirtschaft (De agri cultura) enthält im Kapitel 146,149 und 150 Pfandklauseln. Im ersten Teil des Aufsatzes erörtere ich die gesicherten Forderungen und im zweiten Teil die Pfandklauseln. Der Verfasser hat festgestellt, dass es sich in Klausel 146 um einen Kauf (und noch um zwei Dalehensverhältnisse132) und in den Klauseln 149 bzw. 150 um eine Pacht handelt. In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob das Pfand bei Cato ein echtes Pfandrecht war. Zum Beispiel Herzen vertritt die Ansicht: „dass den von Cato vorgesehene Vereinbarungen (pigneri sunto, domini esto) keinerlei rechtliche Qualität zugekommen sei." Herzens Argumentation kann folgendermaßen kurz zusammengefasst werden: Hätte die Verabredung des pignori sunto zu einem effektiven Sicherungsrecht geführt, wäre das Deportationsverbot mit der Sanktion domini esto überflüssig gewesen. Er hält das bei Cato befindliches Pfand der ersten Entwicklungsstufe nicht für ein Rechtsinstitut. Er behauptet, dass der Gläubiger in keiner Weise geschützt wird, deshalb kann der Schuldner die Sache jederzeit vindizieren. Mitteis, Naber und Ebrard sind anderer Meinung. Sie sind der Ansicht, dass Catos Formularen klar beweisen, dass zur Zeit von Cato „Invectenhypotheken gebräulich und vom Prätor gegen jedermann geschützt waren". Sie meinen, dass das interdictum Salvianum bzw. die actio Serviana in der Zeit von Cato schon existiert haben. Dernburg sagt sogar, dass die Klausel domini esto die Klagbarkeit des Pfandvertrages beweist, und denkt an die actio quasi Serviana. Bei den Pfandbestellungen des Kapitels 149 und ISO fehlt sowohl das Entfemungsverbot als auch die Verfallklausel (domini estö). Und die Schlussklausel des Kapitels 149 enthält eine Vereinbarung über den Gerichtsstand, wenn es zwischen den Vertragspartnern Streit gibt. Diese Klausel beweist, dass dem Pfandgläubiger ein Rechtsschutz gewährt werden muss. Und die Frage kommt hier, wie man die Verfallklausel domini esto mit dem Rechtsschutz vereinbaren kann. Meiner Meinung nach liegt die logische Lösung zwischen den oben erwähnten zwei Thesen. Wir haben im ersten Teil des Referats festgesetzt, dass die Grundgeschäfte in den Kapiteln 149 und 150 Pachtverträge sind. Das interdictum Salvianum und die actio Serviana werden im Rahmen der Pacht entfaltet. Deshalb kann man diese Rechtsschutzmittel auf den Kauf nicht anwenden. Und wir haben gesehen, dass das Kapitel 146 einen Kauf enthält, deshalb fallen in diesem Fall das interdictum Salvianum und die actio Serviana weg. Ich stellte in diesem Thema noch die literarische Standpünkte (Käser, von Lübtow, Wacke, Krämer usw.) dar, und er zeigte auf einige problematische Feststellungen von diesen genannten Verfassern hin. Zum Schluss erörtert der Verfasser die plausible Meinung von Krämer über die rechtliche Qualität des im Catos Werk befindliches Ausdrucks domini esto, und versuchte er dieses Standpunkt weiterzuentwickeln.
Item Type: | Article |
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Other title: | Pfandabreden in Catos De agri cultura |
Journal or Publication Title: | Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica : publicationes doctorandorum juridicorum |
Date: | 2008 |
Volume: | 8 |
Number: | 1-8 |
ISSN: | 0324-6523 |
Page Range: | pp. 97-120 |
Language: | Hungarian, German |
Place of Publication: | Szeged |
Related URLs: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/37964/ |
Uncontrolled Keywords: | Római jog |
Additional Information: | Bibliogr. a lábjegyzetekben ; összefoglalás német nyelven |
Subjects: | 05. Social sciences 05. Social sciences > 05.05. Law |
Date Deposited: | 2016. Oct. 17. 09:57 |
Last Modified: | 2025. Mar. 19. 12:24 |
URI: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/id/eprint/30695 |
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