Büntetőjogi felelősség a magánjogiasodás útján? : a mulasztás büntetendőségének normatív alapjáról a vezetői felelősség tükrében

Molnár Erzsébet: Büntetőjogi felelősség a magánjogiasodás útján? : a mulasztás büntetendőségének normatív alapjáról a vezetői felelősség tükrében. In: Acta Universitatis Szegediensis : forum : acta juridica et politica, (9) 2. pp. 83-112. (2019)

[thumbnail of juridpol_forum_009_002_083-112.pdf]
Preview
Cikk, tanulmány, mű
juridpol_forum_009_002_083-112.pdf

Download (346kB) | Preview

Abstract

Der Beitrag beschäftigt sich mit der zur Unterlassungsstrafbarkeit erforderlichen normativen Voraussetzung. Die normative Seite der strafrechtlich relevanten Unterlassung ist immer eine Handlungspflicht, die aus einer Norm stammt. Wenn diese Handlungspflicht nicht in der Strafnorm explicit gegründet ist, sondern aus einer außerstrafrechtlichen Norm stammt, spricht man über eine Garantenpflicht, die nach der herrschenden dogmatischen Ansicht eine Garantenstellung begründet. Der Beitrag befasst sich mit der dogmatischen Beurteilung der Garantenstellung des Unternehmensleiters für in seinem Unternehmentätige Mitarbeiter. Die erste Hauptfrage ist, ob der Unternehmensleiter anhand einer Garantenstellung wegen Beihilfe durch Unterlassen geahndet werden darf, wenn ein Mitarbeiter eine betriebsbezogene Straftat begeht. Die als Geschäftsherrenhaftung genannt Garantenstellung des Unternehmensleiters wird inhaltlich mithilfe den privatrechtlichen culpa in eligendo, istruendo et inspiciendo Verantwortungsformen geprüft. Bezüglich der Unterlassungsverantwortung des Unternehmensleiters beschäftigt sich der Beitrag tiefergehend mit der Tathandlung von zwei Anschlussdelikten, nach deren der Unternehmensleiter geahndet werden darf, wenn er die zu ihm gehörenden Aufsicht- oder Überwachungspflicht versäumt hat, und diese Unterlassung die Begehung bestimmte Straftat (Bestechung oder Finanzbetrug) durch einen Mitarbeiter ermöglich hat, oder durch die Pflichterfüllung des Unternehmensleiters hätte die Straftat verhindert können. Die speziellen Führungsverantwortungstatbestände (Abs. 4. und Abs. 5. § 293 ungStGB und § 397 ungStGB) erwarten keine subjektive Beziehung zwischen der Tathandlung und der durch Andere begangenen Straftat, also es fehlt die zur Beihilfe erforderliche Wissen über die Haupttatbegehung. Die Haupttat ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Die zweite Hauptfrage ist, ob die Straftatbestände mit dem Gesetzlichkeitsprinzip und dem Schuldprinzip geeignet sind, oder es handelt sich über bloße Zurechnungsnormen. Die objektive Verantwortung für die Handlung einem Andere ist fremd von dem traditionellen Strafrecht, anerkannt aber im privatrechtlichen Schuldrecht. Ist es möglich, dass die strafrechtliche Verantwortung auf einem Weg zu einem privatrechtlichen Charakter?

Item Type: Article
Other title: Strafrechtliche Verantwortung auf dem Weg zu einem Privatrechtlichen Charakter? : über die Normative Grundlage der Unterlassungsstrafbarkeit im Spiegel der Führungsverantwortung
Journal or Publication Title: Acta Universitatis Szegediensis : forum : acta juridica et politica
Date: 2019
Volume: 9
Number: 2
ISSN: 2063-2525
Page Range: pp. 83-112
Language: Hungarian, English
Related URLs: http://acta.bibl.u-szeged.hu/68859/
Uncontrolled Keywords: Magánjog, Büntetőjog
Additional Information: Bibliogr. a lábjegyzetekben ; összefoglalás német nyelven
Subjects: 05. Social sciences
05. Social sciences > 05.05. Law
Date Deposited: 2020. Jun. 10. 12:41
Last Modified: 2023. Mar. 10. 14:26
URI: http://acta.bibl.u-szeged.hu/id/eprint/68899

Actions (login required)

View Item View Item