%V 8 %D 2018 %P 79-86 %L acta61944 %J Acta Universitatis Szegediensis : forum : acta juridica et politica %O Bibliogr. a lĂĄbjegyzetekben ; ĂśsszefoglalĂĄs nĂŠmet nyelven %T Mennyiben kĂśti az ĂśrĂśkĂśsĂśket a post mortem szerzĹi jog a nĂŠmet jog szerint? %A Gergen Thomas %X Wie bei jedem anderen Nachlassgegenstand muss es den Erben erlaubt sein, eigenständig Entscheidungen zu treffen. Dies hat nicht nur den Vorzug der Einfachheit, Klarheit und Rechtssicherheit, sondern fĂźgt sich auch in den Gedanken, dass die Erben die Rechtsposition des Urhebers nach ihren Vorstellungen weiterfĂźhren. Man sollte aber auch die ideellen und âpersĂśnlichkeitsrechtlichenâ Gewichte, die fĂźr das Urheberrecht gelten, nicht gegenĂźber denjenigen Ăźberbewerten, die auch fĂźr andere Nachlassgegenstände gelten, so etwa fĂźr ein GrundstĂźck, mit dem der Erblasser ebenfalls âIdealismusâ verbindet, wenn er zu Lebzeiten und nach dem Tode verhindern will, dass es von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in ein Neubau- oder Industriegebiet Ăźbergehen soll. Bestehen hier Differenzen zwischen dem Wunsch des Erblassers einerseits und den Vorstellungen des bzw. der Erben andererseits, bleibt dem Erblasser lediglich Ăźbrig, durch Auflagen bzw. durch einen oder mehrere Testamentsvollstrecker die gegenläufige Verwendung des GrundstĂźcks zu verhindern. Andere Beispiele sind denkbar wie die totale Umgestaltung von Rechtspositionen und Unternehmensanteilen, ja allgemein gesprochen die gänzliche Umgestaltung der VermĂśgensorganisation der Erbschaft. Die Nachfolge in Rechtspositionen wird gewiss immer eine Fiktion bleiben. Der oder die Erben mĂźssen jedoch generell die MĂśglichkeit haben, mit ihrem Erbe als Berechtigte ad libitum umzugehen; insofern kann fĂźr die Vererbung von Urheberrechten nichts anderes gelten. %N 2 %K SzerzĹi jog - nĂŠmet, ĂrĂśklĂŠsi jog - nĂŠmet