Az ókori Róma büntetőeljárási jogának rendje

Molnár Imre: Az ókori Róma büntetőeljárási jogának rendje. In: Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica, (74). pp. 331-352. (2012)

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Absztrakt (kivonat)

1. Die Regeln des Strafrechtes und des Strafverfahrensrechtes waren in Rom nicht geschieden. Die Prozessregeln wurden zusammen mit der Bestimmung der einzelnen Verbrechen formuliert. Wenn man die Entwicklung ansieht, es kann - bezüglich der einheitlichen Regelung der verschiedenen Grundsätzen und des Strafverfahrens - auf die folgenden zeitlichen Perioden aufgeteilt werden: a) Königtum und frühe Republik, b) spätere Republik, c) Prinzipat, d) Dominat. 2. Man hat über die Strafprozessregeln zur Zeit des Königtums und der frühen Republik sehr wenige Kenntnisse. Zur Zeit der Könige versuchten die Könige und die kirchlichen Leiter durch sakralen Sanktionen der Gerechtigkeit Geltung machen, später wurden die Artikel der Zwölftafel handgehabt. Über den Prozess selbst haben wir keinerlei Informationen. Am Ende der Königsepoche (nach Silvius) hatte sich das Institut der provocatio ad populum herausgebildet, das sich vor allem auf politische Verbrechen bezog. Die Untersuchung wurde von der Volksversammlung durchgeführt; wenn der Angeführte für schuldig erklärt wurde, das Urteil war die Verbannung (da ein römischer Bürger konnte nicht zum Tode verurteilt sein). Am Anfang der Republik hat die Anzahl der Einwohner - infolge der siegreichen Kriege — gesteigert und einzelne Gesellschaftsgruppen haben sich gereichert, wonach sich die gemeinen Strafsachen vermehrt haben. Bezüglich auf die Sklaven und die nichtrömischen Bürger wurde ein „Polizeigericht" (tres viri capitales) aufgestellt, wobei auch eine Todesstrafe erteilt werden konnte. 3. Die Charakteristik des Strafverfahrens in der späteren Republik war die Herausbildung des Schwurgerichtes. Die quaestio hatte sowohl in politischen wie auch in gemeinen Verbrechen ein Urteil gefallen. Im Strafprozess der sich vermehrenden Verbrechen haben die Gesetze von Sulla eine Ordnung gebracht, bis dahin nämlich so viele quaestiones funktionierten, wie viele Verbrechen gegeben. Bei der Tätigkeit dieser Gerichte (quaestiones) hatten sich die folgenden Grundsätze entwickelt: Öffentlichkeit, Volksanklage, Sicherung von Auftreten eines Rechtsanwalts. Die Geschworenen haben in der Frage der Schuld entschieden, als Sanktion konnten Tod oder Geldstrafe auferlegt werden. 4. In der Zeit des Prinzipats hatten die Schwurgerichte weiter funktioniert. Im Jahre 17. (v. Chr.) ist das erste systematische Strafverfahrensgesetz - das mehrheitlich die Regeln der Republikzeit beinhaltete - zustande gekommen, das aber nur in Fragmenten überliefert wurde. Mit Hinblick auf die veränderten Verhältnisse hatte Kaiser August zwei neue Gerichte (bez. des Kaisers und des Senats) aufgestellt, mit beschränkter Kompetenz. Zum Ende des 2. Jhs. ist ihre Tätigkeit - zusammen mit den Schwurgerichten - aufgehört. Ab Ende des 2. Jhs. hatte die Jurisdiktion ein Einzelrichter von Amtswegen cognitio extra ordinem übernommen. Weitere Änderungen im Hinblick auf das Schwurgerichtssystem: Die Öffentlichkeit wurde begrenzt, neben dem Privatanklage erschien der öffentliche Anklage. Der Richter entscheidet nicht nur in der Frage der Schuld, sondern auch die Strafe wird von ihm erteilt, wobei er eine Abwägung hatte. Gegen das Urteil war eine Appellation zulässig. 5. Eine Kennziffer der Jurisdiktion zur Zeit des Dominats ist, das aus dem Verfahren cognitio extra ordinem - cognitio wurde. Es gab keine verschiedene Gerichtsbarkeiten mehr, existierten also von nun an bloß ordentliche Gerichte. Das römische Reich wurde am Anfang des 4. Jhs. in vier Teile aufgeteilt (Rom und Konstantinopel waren eigenständige Organisationseinheiten). Änderungen: Es funktionierte fast nur die öffentliche Anklage; Es wurde eine Institution wie Staatsanwaltschaft (defensor civitatis) zustande gebracht; Herausbildete das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit; Die Aufgabe des Richter ist die Suche der Gerechtigkeit durch Bestehen der Gesetze. 6. Die Regeln der postklassischen Zeiten (dominatus) und des Prinzipats zusammen bestimmen den Grund, der in meisten Ländern des modernen Europas die Basis des Strafverfahrens bilden. Man kann feststellen, dass das Strafrecht infolge der strukturellen Änderungen innerhalb des öffentlichen Rechtes ein selbständiger Rechtszweig wurde (abgesonderte Organe, selbständiges Normensystem etc.).

Mű típusa: Cikk, tanulmány, mű
Egyéb cím: Stand des Strafprozessrechtes im antiken Rom
Befoglaló folyóirat/kiadvány címe: Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica
Dátum: 2012
Kötet: 74
ISSN: 0324-6523
Oldalak: pp. 331-352
Nyelv: magyar , német
Kiadó: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar
Kiadás helye: Szeged
Befoglaló mű URL: http://acta.bibl.u-szeged.hu/37953/
Kulcsszavak: Büntetőeljárás, Büntetőjog, Római jog
Megjegyzések: Bibliogr. a lábjegyzetekben ; összefoglalás német nyelven
Szakterület: 05. Társadalomtudományok
05. Társadalomtudományok > 05.05. Jogtudomány
Feltöltés dátuma: 2016. okt. 17. 09:56
Utolsó módosítás: 2023. nov. 13. 11:37
URI: http://acta.bibl.u-szeged.hu/id/eprint/29273
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